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Der § 19 I UstG zur Kleinunternehmerregelung legt fest, dass unterhalb einer definierten Einnahmegrenze eine Umsatzsteuerbefreiung möglich ist.

 

 

Zu erfüllende Voraussetzung;

– Der geschätzte Ertrag der Photovoltaikanlage darf im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen und
– Der reelle Ertrag der Photovoltaikanlage musste im vergangenen Kalenderjahr unter einem Betrag von 17.500 Euro liegen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so bleibt dem PV Anlagenbesitzer beim Erhebungsbogen des Finanzamts die Inanspruchnahme Option der Kleinunternehmerregelung.
Dies bedeutet, dass :
– er zukünftig die Rechnungen über die zu zahlende Einspeisevergütung an das zuständige Energieversorgungsunternehmen ohne Mehrwertsteuer zu erstellen hat. Es gilt der Grundsatz Brutto gleich Netto.
– er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss.
– er die zur Anschaffung der Photovoltaikkomponenten entrichteten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer geltend machen kann.
– er für die nächsten fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden ist, sofern die Maximalumsätze nicht überschritten werden.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird häufig aufgrund der vereinfachten Buchhaltung gewählt. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Photovoltaikanschaffung geleistete Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können. Dies könnte einen finanziellen Nachteil induzieren. Wir empfehlen daher immer die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder steuerberatendem Dienst.

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